Lotte Thiel, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Entstehung
Rz. 31
Für seine Tätigkeit im Allgemeinen erhält der Anwalt nach VV 6300 eine Verfahrensgebühr. Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags, also mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 6 Abs. 2). Die Gebühr steht dem Anwalt auch dann zu, wenn er in Unkenntnis der Beendigung des Mandats, etwa infolge Entlassung oder Todes des Auftraggebers, tätig geworden ist.
b) Tätigkeitskatalog
Rz. 32
Die Gebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Anwalts ab, ausgenommen die Mitwirkung bei der mündlichen Anhörung; diese wird durch die Terminsgebühr nach VV 6301 vergütet. Abgegolten wird durch die Verfahrensgebühr nach VV 6300 also insbesondere:
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die Entgegennahme der Information (VV Vorb. 6 Abs. 2), |
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die Anlage der Handakten, |
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Akteneinsicht und Schriftverkehr, |
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die Beratung des Auftraggebers, |
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die Eintragung des Anhörungstermins, |
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Besprechungen mit dem Auftraggeber oder Dritten, |
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die Beschaffung von Informationen und eigene Ermittlungen des Rechtsanwalts, |
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die Prüfung von ärztlichen Gutachten, |
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Besuche in der JVA oder Unterbringungseinrichtung, |
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sonstige Tätigkeiten in den Verfahren nach den §§ 415 ff., 312 ff., 151 Nr. 6 und 7, 167 i.V.m. § 312 ff. FamFG. |
c) Fortsetzungsverfahren
Rz. 33
Auch dann, wenn die Freiheitsentziehungs- oder Unterbringungsmaßnahme beendet ist und beim Gericht im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrags die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt werden soll, wird die Tätigkeit des Anwalts noch durch die Gebühr nach VV 6300 abgegolten.
d) Rechtszüge
Rz. 34
Die Gebühr entsteht in jeder Angelegenheit, insbesondere in jedem Rechtszug, gesondert (Anm. zu VV 6300; Anm. zu VV 6302; § 17 Nr. 1).
Ebenso entsteht sie in einem einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 427 FamFG für Freiheitsentziehungssachen, § 331 FamFG für Unterbringungssachen, § 151 Nr. 6 und 7 i.V.m. § 331 FamFG für Unterbringungsmaßnahmen Minderjähriger). Hat das einstweilige Anordnungsverfahren gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung, so ist diesem Umstand über die Prüfung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Rechnung zu tragen.
e) Zurückverweisung
Rz. 35
Wird die Sache aufgrund einer Beschwerde oder weiteren Beschwerde zurückverwiesen, gilt § 21 Abs. 1. Die Gebühr entsteht erneut. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühren ist im Gegensatz zu VV Vorb. 3 Abs. 6 in VV Teil 6 nicht vorgesehen.
f) Mehrere Betroffene
Rz. 36
Mehrere Angelegenheiten i.S.d. § 15 können auch dann vorliegen, wenn sich die freiheitsentziehende Maßnahme oder die Unterbringung auf mehrere Betroffene bezieht. Jede Unterbringungs- bzw. freiheitsentziehende Anordnung erfordert eine gesonderte Überprüfung, die möglicherweise zu verschiedenen Maßnahmen führt. Dementsprechend hat der Anwalt Anspruch auf gesonderte Gebühren, allerdings nur, wenn mehrere Verfahren gegen die verschiedenen Betroffenen geführt werden.
g) Mehrere Auftraggeber
Rz. 37
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber in demselben Verfahren, so erhöht sich der Gebührenrahmen nach VV 1008 um jeweils 30 % je zusätzlichen Auftraggeber.