Lotte Thiel, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Teilnehme an einem gerichtlichen Termin
Rz. 38
Das Gericht hat die Person, der die Freiheit entzogen bzw. die untergebracht werden soll, nach §§ 420, 319, § 167 i.V.m. § 319 FamFG mündlich zu hören. Nimmt der Anwalt an diesem Termin teil, so erhält er hierfür eine Terminsgebühr nach VV 6301. Diese Gebühr erhält er auch dann, wenn er lediglich an einem Termin teilnimmt, in dem Zeugen vernommen oder Sachverständige gehört werden. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um einen gerichtlichen Termin handelt (Anm. zu VV 6301). Um einen Termin, der die Gebühr nach VV 6301 auslöst, handelt es sich auch dann, wenn die Anhörung in der üblichen Umgebung des Betroffenen erfolgt und nicht im Gerichtsgebäude stattfindet. Es muss sich lediglich um einen seitens des Gerichts angeordneten Termin handeln, um die Gebühr entstehen zu lassen.
b) Mehrere Termine
Rz. 39
Insgesamt kann die Gebühr nach VV 6301 nur einmal entstehen, auch dann, wenn mehrere Anhörungen stattfinden. Dies ergibt sich aus §§ 15 Abs. 2,17 Nr. 1 sowie aus dem Wortlaut der Anm. zu VV 6301 "für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen". Eine Regelung wie in VV 6101, 6201, 6204 usw., nach der die Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag entsteht, ist in VV 6301 nicht enthalten. Der Umstand, dass es sich ggf. um mehrere Termine gehandelt hat, muss allerdings bei der Bemessung der Gebühr gem. § 14 Abs. 1 berücksichtigt werden.
c) Erforderliche Tätigkeiten
Rz. 40
Die Gebühr nach VV 6301 verdient der Anwalt nur, wenn er am Termin teilnimmt. Es genügt, wenn der Anwalt in dem gerichtlich anberaumten Anhörungs- oder Vernehmungstermin anwesend ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Anwalt sich aktiv an der Anhörung oder Vernehmung beteiligt, dass er Fragen stellt oder weitere Ermittlungen des Gerichts anregt oder Anträge stellt. Eine Teilnahme i.S.d. Vorschrift ist schon dann gegeben, wenn der Anwalt dem Terminsgeschehen folgt, um in die Lage versetzt zu sein, für seinen Mandanten einschreiten zu können.
d) Beginn des Termins
Rz. 41
Die Gebühr wird ausgelöst, sobald das Gericht mit der Anhörung oder Vernehmung beginnt bzw. das Verfahren aufruft.
Rz. 42
Unerheblich ist, ob das Gericht bei der Anhörung oder Vernehmung die bestehenden Formvorschriften beachtet hat. Auch eine formlose Befragung löst die Gebühr nach VV 6301 aus.
e) Geplatzter Termin
Rz. 43
Nach VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 2, 3 reicht es auch aus, wenn der Anwalt zum anberaumten Termin zwar erscheint, es jedoch zur Anhörung oder Vernehmung nicht mehr kommt, weil der Betroffene zwischenzeitlich bereits entlassen worden oder verstorben ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr danach auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
Rz. 44
Tätigkeiten außerhalb des Anhörungs- oder Vernehmungstermins sind dagegen nicht geeignet, die Gebühr nach VV 6301 auszulösen, also insbesondere nicht ein nach dem Termin gestellter Antrag auf Beeidigung. Ebenso wenig genügt die Benachrichtigung des Mandanten von dem anstehenden Termin oder die Überprüfung der Terminsprotokolle oder eines Sachverständigengutachtens. Diese Tätigkeiten werden vielmehr durch die Gebühr nach VV 6300 abgegolten. Es reicht auch nicht aus, dass der Anwalt den Betroffenen nach der Anhörung aufsucht und das Ergebnis der Anhörung mit ihm bespricht.
f) Besprechungen
Rz. 45
Des Weiteren lösen Besprechungen außerhalb des Anhörungs- oder Vernehmungstermins mit Dritten oder dem Betroffenen nicht die Gebühr nach VV 6301 aus, sondern werden wiederum durch die Gebühr nach VV 6300 abgegolten. Eine entsprechende Regelung wie in VV Vorb. 3 Abs. 3 ist für die VV 6300 ff. nicht vorgesehen.