Rz. 83

Unanwendbar sind die VV 6300 ff., 6500, wenn der Anwalt als Verfahrenspfleger tätig wird (§ 1 Abs. 2). Auf Rdn 21 ff. wird verwiesen.

Dem zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt steht auch dann kein Anspruch auf Zahlung der Wahlanwaltsgebühren gem. § 53 Abs. 1 zu, wenn er nach § 1835 Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 S. 2 Gebühren nach dem RVG verlangen kann (vgl. Rdn 80). Denn er gehört nicht zu den beigeordneten und bestellten Anwälten i.S.v. §§ 52 und 53.[61] Der Verfahrenspfleger ist auch dann kein beigeordneter Rechtsanwalt i.S.v. § 53 Abs. 1, wenn er vom Gericht nicht bestellt, sondern beigeordnet worden ist.[62]

[61] Hartung/Römermann/Schons/Hartung, RVG, VV 6300–6303 Rn 51.
[62] Vgl. hierzu OLG Oldenburg JurBüro 1993, 412 m. abl. Anm. Mümmler.

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