Rz. 52

Wird gegen eine einstweilige Anordnung Beschwerde eingelegt, so entstehen hierfür ebenfalls die Gebühren der VV 6300 ff. erneut (§ 17 Nr. 1),[47] u.U. also neben den Gebühren für die spätere Beschwerde in der Hauptsache, da es sich um verschiedene Rechtmittel handelt (§ 17 Nrn. 1, 4). Auf der Grundlage des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012 ist in § 57 S. 2 FamFG klargestellt worden, dass einstweilige Anordnungen über die Genehmigung bzw. Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung Minderjähriger, so wie es bei Volljährigen bereits der Fall war (§ 51 Abs. 3 FamFG), mit der Beschwerde gem. §§ 58 ff. anfechtbar sind. Bei der über die einstweilige Anordnung getroffenen Entscheidung handelt es sich um eine den Rechtszug beendende Entscheidung. Denn § 51 Abs. 3 FamFG stellt klar, dass das Verfahren der einstweiligen Anordnung auch bei Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens ein selbstständiges Verfahren darstellt, die Verfahren also getrennt voneinander zu betrachten sind. Da das Verfahren der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Hauptsacheverfahren ein selbstständiges Verfahren ist, bildet die einstweilige Anordnung eine Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG,[48] die mit der Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG anzufechten ist.[49]

 

Rz. 53

In anderen Beschwerdeverfahren, also bei Beschwerden gegen Entscheidungen, die den Rechtszug nicht beenden (so z.B. nach § 428 Abs. 2 FamFG), erhält der Anwalt keine zusätzliche Gebühr. Solche Tätigkeiten zählen vielmehr noch zur jeweiligen Instanz, in der die Beschwerde erhoben wird, und werden – ebenso wie in Strafsachen – durch die jeweiligen Betragsrahmen- oder Festgebühren abgegolten (VV Vorb. 6 Abs. 1).

[47] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 6300–6303 Rn 10; noch zur BRAGO LG Aurich NdsRpfl 1976, 259; LG Oldenburg AnwBl 1976, 404; NdsRpfl 1982, 85; LG Osnabrück AnwBl 1975, 405; LG Verden NdsRpfl 1977, 107; LG Kiel KostRsp. BRAGO § 112 Nr. 13.
[48] OLG Stuttgart NJW 2009, 2733; OLG Düsseldorf 8.3.2016 – II-7 WF 210/15.
[49] OLG Celle FamRZ 2010, 1844; OLG Stuttgart NJW 2009, 3733.

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