Rz. 16

Legt der Rechtsanwalt gem. § 22b WBO Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht ein, richten sich die Gebühren für die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nach VV 6402, 6403. Nach § 17 Nr. 9 bilden das erfolgreiche Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 22b WBO) einerseits und das Rechtsbeschwerdeverfahren andererseits für den Anwalt verschiedene Angelegenheiten. Die Postentgeltpauschale fällt in jedem dieser Verfahren gesondert an (Anm. zu VV 7002).

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