Rz. 10

Nach VV 6402 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Verfahren vor dem BVerwG nach § 21 WBO oder in Verfahren der Rechtsbeschwerde nach §§ 22a, 22b WBO eine Verfahrensgebühr i.H.v. 110 EUR bis 869 EUR (Mittelgebühr 489,50 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Die Verfahrensgebühr VV 6402 unterscheidet sich von der Verfahrensgebühr nach VV 6400 nur dadurch, dass die Verfahrensgebühr statt für das gerichtliche Verfahren vor dem Truppendienstgericht für das gerichtliche Verfahren vor dem BVerwG bzw. für das Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 22a WBO) entsteht. Ferner fällt die Gebühr auch im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 22b WBO) an.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?