Rz. 13

Nach dem Wortlaut fällt die Gebühr somit gesondert für die Tätigkeit vor einem Disziplinarvorgesetzten einerseits und vor dem Wehrdienstgericht andererseits an.

Gegen die Entscheidung des Wehrdienstgerichts (Truppendienstgerichts, § 68 BDO) nach § 45 Abs. 1 WDO ist Rechtsbeschwerde (§ 22a WBO) bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 22b WBO) statthaft. Die Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren bzw. im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bildet gegenüber dem Verfahren vor dem Truppendienstgericht gem. § 17 Nr. 1 eine besondere Angelegenheit, in der die Gebühr VV 6500 erneut entstehen kann. Legt der Rechtsanwalt gem. § 22b WBO Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht ein, bilden gem. § 17 Nr. 9 nach deren erfolgreicher Zulassung das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verschiedene Angelegenheiten. Die Gebühr VV 6500 kann dann sowohl im Verfahren der Rechtsbeschwerde als auch der Nichtzulassungsbeschwerde entstehen.

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