Rz. 10

Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach VV 6500 entstandenen Verfahrensgebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet (Anm. Abs. 3). Diese Bestimmungen in den Anm. zu VV 6500 stimmen mit VV Vorb. 4.3 überein. Auf die Erl. zu VV Vorb. 4.3 wird verwiesen. § 15a ist zu beachten. In diesen Fällen ist dann bei der Bemessung der Gebühr, auf die angerechnet wird, der durch das KostRÄG 2021 einfügte § 14 Abs. 2 zu berücksichtigen.[5]

[5] Vgl. dazu auch Burhoff, RVGreport 2020, 402.

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