Rz. 128

Fertigt der Rechtsanwalt zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers Kopien oder Ausdrucke von Dokumenten, ist die Herstellung der ersten 100 Kopien und Ausdrucke als allgemeine Geschäftskosten durch die jeweiligen Gebühren abgegolten, VV Vorb. 7 Abs. 1. Auch hier kommt aber eine Dokumentenpauschale ab der 101. Kopie/Ausdruck in Betracht (siehe Rdn 190 ff. zur Berechnung).

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