Rz. 218

In jedem Fall bedarf die Vereinbarung einer höheren Vergütung als die in VV 7000 vorgesehene der Form des § 3a. Nach § 1 Abs. 1 sind Auslagen Teil der Vergütung, so dass sämtliche Vorschriften, die bei einer Vergütungsvereinbarung zu beachten sind, auch für eine solche isolierte Auslagenvereinbarung gelten.

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