Rz. 123

Ist die Gegenpartei anwaltlich vertreten, so zählen Anwalt und Gegenpartei als ein Gegner i.S.d. Nr. 1 Buchst. b. Auch dann, wenn der Anwalt aufgrund allgemeiner Übung für den Anwalt und die Gegenpartei jeweils eine eigene Kopie (Ausdruck) zur Verfügung stellt, löst diese zweite Kopie (Ausdruck) keine Vergütung nach Nr. 1 Buchst. b aus.[210] Die doppelte Ausfertigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist nur die Beifügung der für die Zustellung erforderlichen Zahl von Abschriften (§ 133 Abs. 1 ZPO). Da bei anwaltlich vertretenen Parteien die Zustellung an den Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten ausreicht, ist eine zweite Abschrift nicht erforderlich. Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise das Gericht für die anwaltlich vertretene Partei eine gesonderte Abschrift anfordert.

 

Rz. 124

Besteht die Gegenpartei aus mehreren Personen, die jeweils durch eigene Anwälte vertreten sind, so muss für jeden Anwalt eine Kopie (Ausdruck) zur Verfügung gestellt werden, da jedem Anwalt zugestellt werden muss. Diese zusätzlichen Kosten wiederum lösen eine Vergütung nach Nr. 1 Buchst. b bei mehr als 100 Kopien aus. Vertritt aber ein gegnerischer Bevollmächtigter mehrere Personen, ist nur eine Kopie (Ausdruck) für diesen beizufügen.

[210] KG AGS 2006, 274 = RVGreport 2006, 102; OLG Hamm JurBüro 2002, 201; Hansens, RVGreport 2004, 348; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 100; a.A. Enders, JurBüro 1999, 283.

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