Rz. 228

Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei im Zivilprozess die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten.[334] Vergleichbare Regelungen finden sich auch in anderen Verfahrensordnungen, vgl. z.B. § 162 VwGO, § 193 SGG, § 139 FGO.

 

Rz. 229

Wenn deshalb nach der durch Nr. 1 Buchst. a bis c geforderten Prüfung, ob die Herstellung der Kopien geboten war, die Entstehung der Dokumentenpauschale bejaht wird, folgt aus § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, dass diese im Regelfall auch vom Erstattungspflichtigen zu erstatten ist.[335] Schuldet der Mandant seinem Rechtsanwalt die Dokumentenpauschale als gesetzliche Auslage, muss auch von deren Erstattungsfähigkeit ausgegangen werden.[336] Wird die Erstattung von Dokumentenpauschalen verlangt, ist somit allein zu prüfen, ob der Prozessbevollmächtigte gegenüber der von ihm vertretenen Partei Anspruch auf deren Ersatz hat.[337] Waren z.B. Kopien aus Behörden- oder Gerichtsakten zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten, ist im Regelfall die hierdurch nach Nr. 1 Buchst. a angefallene Dokumentenpauschale als notwendige Position im Rahmen der Kostenerstattung durch den Gegner zu erstatten (aber vgl. Rdn 58).[338] Für die Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale kann deshalb auf die Erläuterungen zur Entstehung der Dokumentenpauschale verwiesen werden (vgl. Rdn 45 ff.).

[334] BGH 27.3.2003 – V ZB 50/02, BRAGOreport 2003, 203; BGH 4.2.2003 – XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532.
[335] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 223; vgl. zu Nr. 1 Buchst. b OLG Oldenburg JurBüro 2007, 208; LG Memmingen Rpfleger 2007, 288.
[336] Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn 13 "Ausfertigungen, Kopien, Ausdrucke".
[337] BGH 26.4.2005 – X ZB 17/04, AGS 2005, 306 = RVGreport 2005, 274 = NJW 2005, 2317; BGH 26.4.2005 – X ZB 19/04, AGS 2005, 573 = RVGreport 2005, 275.

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