Rz. 228
Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei im Zivilprozess die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten.[334] Vergleichbare Regelungen finden sich auch in anderen Verfahrensordnungen, vgl. z.B. § 162 VwGO, § 193 SGG, § 139 FGO.
Rz. 229
Wenn deshalb nach der durch Nr. 1 Buchst. a bis c geforderten Prüfung, ob die Herstellung der Kopien geboten war, die Entstehung der Dokumentenpauschale bejaht wird, folgt aus § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, dass diese im Regelfall auch vom Erstattungspflichtigen zu erstatten ist.[335] Schuldet der Mandant seinem Rechtsanwalt die Dokumentenpauschale als gesetzliche Auslage, muss auch von deren Erstattungsfähigkeit ausgegangen werden.[336] Wird die Erstattung von Dokumentenpauschalen verlangt, ist somit allein zu prüfen, ob der Prozessbevollmächtigte gegenüber der von ihm vertretenen Partei Anspruch auf deren Ersatz hat.[337] Waren z.B. Kopien aus Behörden- oder Gerichtsakten zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten, ist im Regelfall die hierdurch nach Nr. 1 Buchst. a angefallene Dokumentenpauschale als notwendige Position im Rahmen der Kostenerstattung durch den Gegner zu erstatten (aber vgl. Rdn 58).[338] Für die Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale kann deshalb auf die Erläuterungen zur Entstehung der Dokumentenpauschale verwiesen werden (vgl. Rdn 45 ff.).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen