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Nach VV 7001, 7002 steht dem Anwalt gegen seinen Mandanten ein Anspruch auf Ersatz der bei Ausführung des Auftrags angefallenen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu. Er kann diese Auslagen wahlweise konkret (VV 7001) oder pauschal (VV 7002) abrechnen.

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