Rz. 12

Der Anwalt hat die Möglichkeit, die von ihm aufgewandten Entgelte konkret abzurechnen (VV 7001) oder auch pauschal (VV 7002). Eine Kombination ist nicht möglich. Rechnet der Anwalt also auch nur eine Position konkret ab, dann kann er die weiteren Positionen nicht pauschalisieren. Er muss sie auch konkret abrechnen oder unberücksichtigt lassen.[16]

 

Beispiel:[17] Der Anwalt berechnet für einen Paketversand Kosten i.H.v. 24,58 EUR und fordert daneben die weiteren Portokosten die Pauschale nach VV 7002.

Neben der konkreten Abrechnung kann eine Pauschale nicht verlangt werden.

 

Rz. 13

Das Wahlrecht steht ausschließlich dem Anwalt zu. Der Mandant hat auf die Art der Berechnung keinen Einfluss. Es handelt sich keineswegs um eine Wahlschuld nach §§ 262 ff. BGB (siehe Rdn 49).

 

Rz. 14

Soweit ein Mandat aus mehreren gebührenrechtlichen Angelegenheiten besteht, kann der Anwalt in jeder Angelegenheit sein Wahlrecht gesondert ausüben.[18] Er ist keinesfalls gehalten, die verauslagten Entgelte eines Auftrags insgesamt pauschal oder insgesamt konkret abzurechnen.

 

Beispiel: Der Anwalt erhebt für seinen Mandanten eine Scheckklage und vertritt ihn auch im anschließenden Nachverfahren.

Gebührenrechtlich liegen zwei Angelegenheiten vor (§ 17 Nr. 5). Der Anwalt kann daher z.B. im Scheckverfahren konkret nach VV 7001 abrechnen und im Nachverfahren pauschal nach VV 7002.

[16] Vergabekammer Sachsen-Anhalt 18.10.2006 – 1 VK LVwA 01/06 K, ZfBR 2007, 623.
[17] Nach Vergabekammer Sachsen-Anhalt 18.10.2006 – 1 VK LVwA 01/06 K, ZfBR 2007, 623.
[18] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7001, 7002 Rn 12 f.

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