Rz. 32

Möglich ist auch eine Kombination von Verkehrsmitteln, etwa wenn der Anwalt mit seinem eigenen Pkw zum Flughafen anreist, von dort zum Zielort fliegt, wo er anschließend noch ein Taxi oder die Bahn benutzen muss, um zum Gericht zu gelangen.[37]

[37] LG Berlin JurBüro 1999, 526.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?