Rz. 65

Ist nach den vorstehenden Ausführungen Umsatzsteuer angefallen, so hat der Anwalt diese nach VV 7008 dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

 

Rz. 66

Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt Kleinunternehmer ist und er sich nach § 19 Abs. 2 UStG dazu entschlossen hat, zur Umsatzsteuer zu optieren. Auch dann hat er die Umsatzsteuer dem Auftraggeber gemäß VV 7008 in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber kann sich nicht darauf berufen, der Anwalt hätte als Kleinunternehmer nicht zur Umsatzsteuer optieren müssen. Die Vorschrift des VV 7008 stellt nur darauf ab, ob die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt, nicht darauf, ob sie hätte unerhoben bleiben können.

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