Rz. 88

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften über die Beschwerde (§ 23 Abs. 2 S. 3), also nach dem Interesse des Erinnerungsführers (§ 23 Abs. 2 S. 1). Der Wert ist begrenzt durch den Wert der Hauptsache (§ 23 Abs. 2 S. 2). Die Werte mehrerer Erinnerungen gegen dieselbe Entscheidung sind nach § 22 Abs. 1 RVG, § 45 Abs. 2 GKG zusammenzurechnen. I.Ü. wird auf Rdn 48 ff. verwiesen.

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