Rz. 76

Ferner ist VV 3500 auch nicht auf den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid anzuwenden (siehe Rdn 16). Hier gilt die spezielle Vorschrift der VV 3307. Gleiches gilt für den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid. Anzuwenden ist die Vorschrift dagegen, wenn sich der Antragsteller mit der Erinnerung gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides wehrt.

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