Rz. 17

Die Vorschrift gilt für alle Rechtsanwälte und Rechtsbeistände. Es ist dabei unerheblich, ob der Anwalt Prozessbevollmächtigter oder Verfahrensbevollmächtigter ist oder ob er ausschließlich mit der Beschwerde beauftragt wurde. Da das Beschwerdeverfahren immer eine eigene selbstständige Angelegenheit bildet (§§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 17 Nr. 1), erhält auch der in Angelegenheiten nach VV Teil 3 tätige Verfahrensbevollmächtigte die Gebühr der VV 3500, 3513 zusätzlich zu den sonstigen Gebühren, z.B. nach VV 3100 ff. Auch der Verkehrsanwalt (VV 3400) oder der Terminsvertreter (VV 3401) kann zusätzlich die Vergütung nach VV 3500, 3513 verdienen, wenn er mit einer Beschwerde beauftragt wird. Gleiches gilt für den in der Vollstreckung tätigen Anwalt; er kann die Gebühren der VV 3500, 3513 neben den Gebühren der VV 3309 ff. verdienen.

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