Rz. 104
Soweit im Strafverfahren zugunsten der Beteiligten vollstreckbare Titel ergehen, kann hieraus nach den allgemeinen Vorschriften die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hierzu zählen insbesondere die Entscheidungen über die aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren (§ 406b StPO). Obwohl in Abs. 5 Nr. 2 nicht genannt, gilt die Vorschrift auch für die Vollstreckung aus Vergleichen im Privat- oder Nebenklageverfahren. Auch diese Vergleiche sind nach § 794 ZPO vollstreckungsfähige Titel. Hinzu kommen Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 464b StPO) gegen die Staatskasse und andere Beteiligte (Privat- oder Nebenkläger).
Rz. 105
Das Verfahren der Zwangsvollstreckung aus solchen Titeln richtet sich nach den Vorschriften der ZPO (§§ 406b, 464b S. 3 StPO).
Rz. 106
Für die Tätigkeit des Anwalts in Zwangsvollstreckungsverfahren entstehen nach Abs. 5 Nr. 2 wiederum die Gebühren nach VV Teil 3, also nach den VV 3309 ff.
Rz. 107
Der Anwalt erhält also grundsätzlich die 0,3-Verfahrensgebühr nach VV 3309. Bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Gebühr gemäß VV 1008 um 0,3 je weiterem Auftraggeber. Hinsichtlich der Gebühren gilt das Gleiche wie bei der Zwangsvollstreckung aus zivilrechtlichen Titeln, so dass insoweit auf die Kommentierung zu den VV 3309 ff. verwiesen werden kann. Insbesondere zählt auch hier jeder Vollstreckungsauftrag gegen mehrere Schuldner als eigene Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1).
Rz. 108
Noch nicht zur Zwangsvollstreckung zählt auch in Strafsachen die Beschaffung des Rechtskraftzeugnisses (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9), der Vollstreckungsklausel (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 12) und das Bewirken einer eventuell erforderlichen Zustellung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 15). Diese Tätigkeiten werden vielmehr noch durch die vorangegangenen Pauschgebühren abgegolten.
Rz. 109
Wird gegen die Staats- oder Landeskasse vollstreckt, so gilt die Anzeige nach § 882a ZPO bereits als eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Tätigkeit und löst damit die Gebühren nach VV 3309 aus. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 3, die bestimmt, dass die Anzeige der Absicht der Zwangsvollstreckung nach § 882a ZPO keine besondere Angelegenheit darstellt, steht dem nicht entgegen. Kommt es anschließend tatsächlich zur Vollstreckung, entsteht insgesamt allerdings nur eine einzige Gebühr.
Rz. 110
Eine eigene Angelegenheit ist auch die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis. Auch hierfür erhält der Rechtsanwalt nach Abs. 5 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 18 eine gesonderte Vergütung.
Rz. 111
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem beizutreibenden Betrag einschließlich Zinsen und bereits angefallener Kosten (§ 25). § 43 GKG gilt insoweit nicht.