Rz. 69

Hinsichtlich der Geschäftsgebühr nach VV 4136 ist jetzt zu differenzieren, wenn der Pflichtverteidiger von einer Wiederaufnahme abrät (Anm. zu VV 4136):

War der Pflichtverteidiger bereits im Ausgangsverfahren bestellt, so wirkt seine Bestellung fort. Die frühere Einschränkung des § 97 Abs. 1 S. 2 BRAGO, dass das Gericht gemäß § 364b Abs. 1 S. 2 StPO die Voraussetzungen des § 364b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 StPO festgestellt haben musste, ist nicht mehr vorgesehen. Der Verteidiger erhält die Gebühr nach VV 4136 ohne Einschränkung auch dann, wenn er von einer Wiederaufnahme abrät.[43]

Gleiches gilt für die Auslagen des Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren.

Hat der Verurteilte keinen Verteidiger oder ist ein anderer Verteidiger im Wiederaufnahmeverfahren tätig, so kann das Gericht ihm nach §§ 364a, 364b Abs. 1 S. 1 StPO einen Verteidiger bestellen. Da hier die Voraussetzungen des § 364b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 StPO vom Gericht bereits bei der Anwaltsbestellung geprüft werden müssen, stellt sich für ihn das Problem nicht. Der Anwalt hat auch bei Abraten einen Anspruch gegen die Staatskasse.[44]
[43] A.A. Burhoff/Volpert, RVG, VV Vorb. 4.1.4 Rn 7.
[44] Burhoff/Volpert, RVG, VV Vorb. 4.1.4 Rn 7.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?