Rz. 69
Hinsichtlich der Geschäftsgebühr nach VV 4136 ist jetzt zu differenzieren, wenn der Pflichtverteidiger von einer Wiederaufnahme abrät (Anm. zu VV 4136):
▪ | War der Pflichtverteidiger bereits im Ausgangsverfahren bestellt, so wirkt seine Bestellung fort. Die frühere Einschränkung des § 97 Abs. 1 S. 2 BRAGO, dass das Gericht gemäß § 364b Abs. 1 S. 2 StPO die Voraussetzungen des § 364b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 StPO festgestellt haben musste, ist nicht mehr vorgesehen. Der Verteidiger erhält die Gebühr nach VV 4136 ohne Einschränkung auch dann, wenn er von einer Wiederaufnahme abrät.[43] Gleiches gilt für die Auslagen des Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren. |
▪ | Hat der Verurteilte keinen Verteidiger oder ist ein anderer Verteidiger im Wiederaufnahmeverfahren tätig, so kann das Gericht ihm nach §§ 364a, 364b Abs. 1 S. 1 StPO einen Verteidiger bestellen. Da hier die Voraussetzungen des § 364b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 StPO vom Gericht bereits bei der Anwaltsbestellung geprüft werden müssen, stellt sich für ihn das Problem nicht. Der Anwalt hat auch bei Abraten einen Anspruch gegen die Staatskasse.[44] |
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