Rz. 33

In den Verfahren, die nicht unter VV 4200 fallen, erhält der Anwalt nach VV 4206 eine Terminsgebühr i.H.v. 33 EUR bis 330 EUR; die Mittelgebühr beträgt 181,50 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 145 EUR.

 

Rz. 34

Befindet sich der Verurteilte nicht auf freiem Fuß, erhält der Anwalt nach VV Vorb. 4 Abs. 4 die Terminsgebühr mit Zuschlag (VV 4207). Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 33 EUR bis 413 EUR; die Mittelgebühr beträgt 223 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 178 EUR.

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