Rz. 2

Vorgesehen ist in den einzelnen Verfahrensabschnitten nach VV Teil 5 zunächst einmal eine Verfahrensgebühr, die je Verfahrensabschnitt nur einmal anfallen kann (§ 15 Abs. 2). Diese Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts und deckt sämtliche Tätigkeiten im jeweiligen Verfahrensstadium ab, sofern keine gesonderten Gebühren entstehen. Wie auch in den anderen Teilen des VV entsteht die Gebühr bereits mit der Entgegennahme der Information (Abs. 2).

 

Rz. 3

Die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, und zwar gegebenenfalls neben einer Grundgebühr, wie VV 5100 jetzt klarstellt (siehe VV 5100 Rdn 11 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?