Rz. 5

Die Terminsgebühr nach VV Teil 6 entsteht nur für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (Abs. 3 S. 1). Im Gegensatz zu den Terminsgebühren nach VV Teil 3 reichen also außergerichtliche Besprechungen nicht aus. Andererseits ist eine Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich. Die Teilnahme am Termin genügt bereits. Einzelheiten sind hier strittig. Siehe insoweit die Kommentierungen zu den jeweiligen Terminsgebühren, insbesondere zu VV 6101.

 

Rz. 6

Die Einschränkung "soweit nichts anderes bestimmt ist" ist erforderlich, weil in VV 6201 auch die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung mit einer Terminsgebühr abgegolten wird. Vorgesehen sind Terminsgebühren insbesondere für Verhandlungstermine und darüber hinaus für die in VV 6201 erwähnten Termine. Für andere dort nicht erwähnte Termine entstehen keine Terminsgebühren. Insbesondere entsteht keine Terminsgebühr für die Teilnahme an auf die Erledigung oder Vermeidung eines Verfahrens gerichteten Besprechungen, weil eine Regelung wie in VV Vorb. 3 Abs. 3 Alt. 3 fehlt. Die Teilnahme an anderen als gerichtlichen Terminen muss bei der Bemessung der konkreten Verfahrensgebühr berücksichtigt werden (vgl. hierzu insbesondere VV 6101, 6102 Rdn 47 für Termine vor dem Bundesamt für Justiz und VV 6101, 6102 Rdn 26 für Termine vor dem AG nach §§ 20 ff. IRG).

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