Rz. 3

Nach VV Vorb. 6.2.3 entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung die Gebühren, die der Rechtsanwalt in Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht im ersten Rechtszug erhalten kann. Mit den Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Wiederaufnahmeverfahren abgegolten. Auf die Erläuterung von VV Vorb. 6.2 Abs. 1 wird verwiesen (VV Vorb. 6.2 Rdn 16 ff.).

 

Rz. 4

Der Wahlanwalt erhält daher für die Vorbereitung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die Stellung eines solchen Antrags und die Vertretung in dem Verfahren zur Entscheidung über den Antrag insgesamt nur eine Verfahrensgebühr nach VV 6203 i.H.v. 55 EUR bis 352 EUR (Mittelgebühr 203,50 EUR). Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr 163 EUR. Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[2]

 

Rz. 5

Nach VV 6204 kann der Rechtsanwalt weiterhin eine Terminsgebühr i.H.v. 88 EUR bis 616 EUR (Mittelgebühr 352 EUR) je Verhandlungstag erhalten. Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Terminsgebühr 282 EUR. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1 für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 2). Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 3). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[3]

 

Rz. 6

Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr je Verhandlungstag, und zwar grundsätzlich jeweils aus dem gleichen Gebührenrahmen. Die Terminsgebühr ist also unabhängig davon, ob es sich um den ersten Hauptverhandlungstag handelt oder um einen Fortsetzungstermin.

 

Rz. 7

Nach VV 6205 kann der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6204 (282 EUR) eine Zusatzgebühr erhalten, wenn er mehr als fünf und bis acht Stunden an der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung teilnimmt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall 50 % der Terminsgebühr nach VV 6204, mithin 141 EUR. Die Zusatzgebühr entsteht zusätzlich zu jeder Terminsgebühr, soweit die Voraussetzung (Zeitdauer) erfüllt ist. VV 6205 ist ausschließlich auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt anwendbar. Eine Anwendung für den Wahlanwalt kommt daher nicht in Betracht.

 

Rz. 8

Nach VV 6206 kann der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6204 eine Zusatzgebühr in Höhe einer Terminsgebühr nach VV 6204 erhalten, wenn er mehr als acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Die Zusatzgebühr nach VV 6206 beträgt mithin 282 EUR. Die Zusatzgebühr entsteht zusätzlich zu jeder Terminsgebühr, soweit die Voraussetzung (Zeitdauer) erfüllt ist. VV 6206 ist ebenfalls ausschließlich auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt anwendbar. Eine Anwendung für den Wahlanwalt kommt daher nicht in Betracht.

 

Rz. 9

Die Grundgebühr nach VV 6200 erhält der Rechtsanwalt, der mit dem Wiederaufnahmeverfahren beauftragt ist, ebenfalls, da eine anderweitige Regelung wie im Strafverfahren nach VV Vorb. 4.1.4 fehlt und die Anwendung der in VV Teil 6 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 bestimmten allgemeinen Gebühren der dargestellten Intention des Gesetzgebers entspricht.

[2] BDG 7.5.1991 – XVI BK 17/90, AGS 1993, 7.
[3] BDG 7.5.1991 – XVI BK 17/90, AGS 1993, 7.

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