Rz. 28

Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind nach § 20 WBO die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind. Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht aber auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm ebenfalls aufzuerlegen. Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, ist eine Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands zu treffen. § 137 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 WDO zum Umfang der Kostenpflicht, § 140 Abs. 8 WDO zu den notwendigen Auslagen, § 141 Abs. 1 und 2 WDO zur Entscheidung über die Kosten sowie § 142 WDO zur Kostenfestsetzung gelten entsprechend.

 

Rz. 29

Im Verfahren der wehrbeschwerderechtlichen Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Wehrdienstsenate des BVerwG entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter. Nach § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 S. 2 WDO entscheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer über die Erinnerung gegen die Festsetzung der Kosten durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1, S. 2 WBO ist im Verfahren vor dem BVerwG § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 WDO mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das BVerwG tritt. Wenn nach § 142 S. 2 WDO die Entscheidung über die Erinnerung durch den Vorsitzenden des Truppendienstgerichts, also durch den Berufsrichter ohne ehrenamtliche Richter, getroffen wird, bedeutet dies bei der entsprechenden Anwendung für das BVerwG, dass die Entscheidung von den Berufsrichtern des Senats ohne ehrenamtliche Richter, aber nicht von dem Vorsitzenden des Senats allein zu treffen ist.[6]

 

Rz. 30

Zu Fragen der Kostenfestsetzung und Kostenerstattung wird ergänzend auf die Ausführungen zu Erstattungsfragen zu Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei § 3 verwiesen.

[6] BVerwG AGS 2010, 383 = RVGreport 2010, 304 = JurBüro 2010, 476.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge