Rz. 80
Auch im Mahnverfahren kann gemäß VV Vorb. 3.3.2 eine Terminsgebühr anfallen.[60] Dort wird auf VV 3104 und auf VV Vorb. 3 Abs. 3 Bezug genommen. Durch Anm. Abs. 4 zu VV 3104 ist allerdings klargestellt, dass die in einem vorausgegangenen Mahnverfahren entstandene Terminsgebühr auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen ist. Die Terminsgebühr kann demnach auch – aber nicht zusätzlich – im gerichtlichen Verfahren entstehen. Ist daher der Tatbestand der Terminsgebühr sowohl im gerichtlichen Mahnverfahren als auch im nachfolgenden Rechtsstreit erfüllt, kann die Terminsgebühr im Ergebnis nur einmal berechnet werden.
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