Rz. 87
Aus der Gesetzesformulierung "Mitwirkung an Besprechungen, die auf Erledigung des Verfahrens gerichtet sind" lässt sich entnehmen, dass die Gegenstände, hinsichtlich derer eine Erledigung erfolgen soll, bereits vom Mahnverfahrensauftrag umfasst – nicht notwendig anhängig – sein müssen. Denn begrifflich kann nur dann etwas erledigt werden, was anhängig ist bzw. nach Erhalt des unbedingten Mahnverfahrensauftrages anhängig gemacht werden soll. Dabei ist es im Ergebnis für das Entstehen der Terminsgebühr unerheblich, worauf letztlich die unstreitige Erledigung des Mahnverfahrens infolge unterbliebenen Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und unterbliebenen Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid zurückzuführen ist.
Hierdurch eröffnen sich dem Anwalt folgende Möglichkeiten:
Beispiel: Der Anwalt erhält wegen einer Forderung von 10.000 EUR den Auftrag das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Nachdem der Mahnbescheid beantragt wurde, meldet sich der Gegner telefonisch beim Anwalt. Man einigt sich schließlich auf eine Zahlung von 7.000 EUR. Das Mahnverfahren wird daraufhin zurückgenommen. Dem Anwalt entstehen folgende Gebührenansprüche:
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 |
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614,00 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
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736,80 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1003 |
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614,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.984,80 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
377,11 EUR |
Gesamt |
|
2.361,91 EUR |
Der Anwalt hat also insgesamt 3,2 Gebühren verdient, ohne dass er überhaupt einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat.
Beispiel: Der Anwalt erhält wegen einer Forderung von 10.000 EUR den Auftrag, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Bevor er den Mahnbescheid einreicht, meldet er sich zwecks Versuchs einer gütlichen Einigung telefonisch beim Gegner. Man einigt sich schließlich auf eine Zahlung 7.000 EUR. Dem Anwalt entstehen nunmehr folgende Gebührenansprüche:
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3306 Nr. 1 |
|
307,00 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
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736,80 EUR |
3. |
1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 |
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921,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.984,80 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
377,11 EUR |
Gesamt |
|
2.361,91 EUR |
Rz. 88
Der Anwalt erhält also bei dieser Variante dieselben Ansprüche, als wenn er bereits den Mahnbescheid bei Gericht eingereicht hätte. Der Vorteil dieser Alternative besteht u.a. darin, dass er noch keine Zeit für die Erstellung Mahnbescheids aufgewendet hat.
Zudem fallen mangels Anhängigkeit noch keine 0,5-Gerichtsgebühren bzw. mindestens 36 EUR nach GKG-KostVerz. 1110 an.
Rz. 89
Entsteht die Terminsgebühr im Rahmen der auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, so kann diese im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß §§ 103 ff. ZPO oder im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen den eigenen Mandanten auch dann festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Anfalls der Gebühr streitig sind. Nach §§ 103, 104 ZPO sind grundsätzlich alle von der unterliegenden Partei gemäß § 91 Abs. 1 und 2 ZPO zu tragenden Kosten des Rechtsstreits festsetzungsfähig. Dazu zählt auch die Gebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung, die einen ausreichenden Bezug zu dem jeweiligen Rechtsstreit aufweist. Der Einwand, die Voraussetzungen einer derartigen Gebühr ließen sich in der Praxis häufig nicht zuverlässig feststellen, greift nach Ansicht des BGH demnach nicht. Dass das formalisierte Kostenfestsetzungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit zwar klarer und praktikabler Berechnungsgrundlagen bedarf, bedeutet nicht, dass Kosten, die nicht ohne weiteres anhand der Gerichtsakten oder anderer Urkunden feststellbar sind, nicht festsetzungsfähig sind. Denn wie sich aus § 104 Abs. 2 ZPO ergibt, reicht für die Berücksichtigung einer prozessbezogenen Kostenposition deren Glaubhaftmachung aus, wobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 1 ZPO bedienen kann und muss.
Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Denn mit der Anerkennung der Terminsgebühr soll das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung – auch zur Entlastung der Gerichte – gefördert werden. Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn der Anwalt dazu veranlasst würde, entweder einen gerichtlichen Termin anzustreben, um damit eine Festsetzung der Terminsgebühr gemäß §§ 103 ff. ZPO sicherzustellen, oder ein eigenes gerichtliches Verfahren über seinen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch durchzuführen.
Rz. 90
Es ist trotz der eindeutigen BGH-Rechtsprechung zur Festsetzbarkeit zu empfehlen, das Entstehen der Terminsgebühr durch telefonische Kontaktaufnahme mit dem Gegner bzw. dessen Bevollmächtigten zu dokumentieren. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass das Ergebnis des Telefonats nochmals kurz schriftli...