Rz. 100
Nach § 17 Nr. 2 stellt das Mahnverfahren gegenüber dem streitigen Verfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Insofern entsteht die im Mahnverfahren angefallene Terminsgebühr neben der im streitigen Verfahren entstandenen Terminsgebühr gesondert. Nicht beantwortet ist damit allerdings die Frage, ob die Terminsgebühr des Mahnverfahrens aufgrund der im Prozessverfahren ergangenen Kostenentscheidung auch gegen den unterlegenen Gegner erstattungs- und damit festsetzungsfähig ist. Dies zu beantworten ergibt sich aus §§ 91, 103 ZPO. Insofern kommt eine Kostenerstattung durch den Gegner nur dann in Betracht, wenn das Entstehen der Terminsgebühr im Mahnverfahren notwendig war.
Rz. 101
Für das Entstehen der Auslagenpauschale hat der BGH dies bereits durch Beschl. v. 13.7.2004 zur Vorgängerregelung des § 26 BRAGO entschieden. Ob dies auch auf die Terminsgebühr uneingeschränkt anzuwenden ist, dürfte auf den Einzelfall ankommen. Diesbezüglich dürfte es m.E. wesentlich sein, die Intention des Gesetzgebers für die Schaffung einer Terminsgebühr im Mahnverfahren zu betrachten. Diese lag unzweifelhaft darin, bestehende Streitigkeiten möglichst frühzeitig zu beenden, um damit auch eine Gerichtsentlastung herbeiführen zu können. Wenn sich also der Anwalt entsprechend dieser Absicht verhält, spricht vieles dafür, die im Mahnverfahren entstandene Terminsgebühr aufgrund der Kostenentscheidung des Prozessverfahrens auch mit festsetzen zu lassen.
Rz. 102
Allerdings kann im Rahmen der Kostenfestsetzung die Terminsgebühr aufgrund anwaltlicher Besprechungen nicht berücksichtigt werden, wenn deren Inhalt streitig ist, so z.B. unterschiedliche, einander widersprechende anwaltliche Versicherungen vorliegen. In einem derartigen Fall kann mangels klarer Berechnungsgrundlagen eine Kostenfestsetzung nicht erfolgen. Eine Festsetzung hat allerdings zu erfolgen, wenn zwar das Entstehen der Gebühr nicht den Verfahrensakten entnommen werden kann, es zwischen den Parteien jedoch unstreitig ist, dass die entsprechenden Tatsachen des Anfalls vorliegen.
Rz. 103
Im Ergebnis sind vier Situationen im Hinblick auf eine mögliche Erstattungspflicht zu unterscheiden:
a) Terminsgebühr vor Beantragung des Mahnbescheids
Rz. 104
Erstattungsrechtlich bedenklich ist die Situation dann, wenn sich der Rechtsanwalt nach Auftragserteilung aber vor Beantragung des Mahnbescheides mit dem Gegner in Verbindung setzt und mit diesem Besprechungen zur Vermeidung eines gerichtlichen Mahnverfahrens führt. Die Notwendigkeit derartiger Besprechungen und damit auch der dadurch ausgelösten Terminsgebühr wird regelmäßig nur schwerlich zu begründen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn es eben in diesen Besprechungen gerade nicht zu einer Einigung und damit zu einer Vermeidung des gerichtlichen Mahnverfahrens kommt.
b) Terminsgebühr nach Erlass des gerichtlichen Mahnbescheids vor Beantragung des Vollstreckungsbescheids
Rz. 105
Beispiel: Nach Erlass des gerichtlichen Mahnbescheids und Zustellung desselben an den Gegner meldet sich dieser vor Ablauf der Widerspruchsfrist telefonisch beim Rechtsanwalt des Antragstellers, um die Sache ggf. gütlich zu bereinigen. Die Vergleichsverhandlungen scheitern jedoch.
Die Terminsgebühr ist zu erstatten. Der Rechtsanwalt hat den Anfall nicht zu vertreten, da der Gegner das Gespräch gesucht hat. Hier hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit, die durch die Besprechung mit dem Gegner entstandene Terminsgebühr noch mit der Beantragung des Vollstreckungsbescheids geltend zu machen. Er trägt diese einfach im entsprechenden Feld des Formulars ein. Erwächst der Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft, so ist damit neben der Mahnverfahrensgebühr nach VV 3305, der Verfahrensgebühr für den Vollstreckungsbescheid nach VV 3308 auch die Terminsgebühr mit tituliert. Einer gesonderten Kostenfestsetzung bedarf es daher nicht mehr. Hinzu kommt, dass nach herrschender Meinung die Kosten, die schon vor oder bei Anbringung des Antrages auf Erlass des Mahnbescheids angefallen waren, im Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids noch geltend gemacht werden können. Nach § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO sind ohne Einschränkung die bisher entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Hierzu zählen alle im gesamten Mahnverfahren angefallenen Kosten.
c) Terminsgebühr nach Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
Rz. 106
Beispiel: Es ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Nach dessen Zustellung, aber vor Ablauf der Einspruchsfrist, meldet sich der Gegner beim Anwalt des Antragstellers zwecks Erörterung einer gütlichen Einigung. Man einigt sich darauf, den Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft wachsen zu lassen, allerdings hieraus nicht zu vollstrecken, da der Antragsgegner zu einer Ratenzahlung bere...