Rz. 95
Gegenstandsidentität: Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als sich die Gegenstandswerte des gerichtlichen Mahnverfahrens und des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken. Die Anrechnung führt dann aber nicht zum kompletten Wegfall der im Mahnverfahren angefallenen Terminsgebühr. Vielmehr vermindert sich der Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstandene Terminsgebühr um den entsprechenden Gebührenbetrag.[71]
Beispiel: Der Rechtsanwalt erhält den Auftrag, über eine Forderung von 5.000 EUR einen Mahnbescheid zu erwirken. Nach Zustellung des Mahnbescheids, aber vor Einlegung des Widerspruchs durch den Gegner, ruft dieser den Rechtsanwalt zwecks Verhandlungen über eine gütliche Einigung an. Nach Scheitern der Verhandlungen erhebt der Gegner rechtszeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Der Rechtsanwalt wird daraufhin mit der Durchführung des Rechtsstreits beauftragt. Der Beklagte wird nach mündlicher Verhandlung antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Dem Anwalt entstehen folgende Gebührenansprüche:
I. Mahnverfahren
1. | 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 | 334,00 EUR | |
2. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 400,80 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 754,80 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 143,41 EUR | |
Gesamt | 898,21 EUR |
II. Streitiges Verfahren
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 434,20 EUR | |
anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305 | – 334,00 EUR | ||
2. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 400,80 EUR | |
anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104 | – 400,80 EUR | ||
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 120,20 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 22,83 EUR | |
Gesamt | 143,03 EUR |
Beispiel: Der Rechtsanwalt wird beauftragt, eine Forderung von 5.000 EUR mittels Mahnbescheid geltend zu machen. Der Mahnbescheid wird erlassen und dem Gegner zugestellt. Nach Erhalt des Vollstreckungsbescheids über 5.000 EUR führt der Antragsgegner noch vor Einlegung des Einspruchs mit dem Antragstellervertreter Vergleichsverhandlungen zwecks Erledigung des Verfahrens; die Verhandlungen scheitern, so dass der Antragsgegner fristgerecht Einspruch einlegt. Nach Abgabe der Sache an das Prozessgerichts wird der Rechtsanwalt im mit der Durchführung des Rechtsstreits beauftragt. Der Beklagte wird nach mündlicher Verhandlung vollumfänglich zur Zahlung verurteilt. Dem Anwalt entstehen folgende Gebührenansprüche:
I. Mahnverfahren
1. | 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 | 334,00 EUR | |
2. | 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3308 | 167,00 EUR | |
3. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 400,80 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 921,80 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 175,14 EUR | |
Gesamt | 1.096,94 EUR |
II. Streitiges Verfahren
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 434,20 EUR | |
2. | anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305 | – 334,00 EUR | |
3. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 400,80 EUR | |
anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104 | – 400,80 EUR | ||
4. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 120,20 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 22,83 EUR | |
Gesamt | 143,03 EUR |
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