Rz. 82

Diese Alternative betrifft den Fall, dass der Anwalt in einem gerichtlich anberaumten Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin erscheint. Voraussetzung ist hierbei, dass der Rechtsanwalt beauftragt wurde, den Mandanten in dem entsprechenden Termin zu vertreten. Dies setzt einen entsprechenden unbedingten Auftrag voraus in einem gerichtlichen Verfahren tätig zu werden.

 

Rz. 83

In der Praxis findet diese Möglichkeit jedoch im Mahnverfahren keine Anwendung. Dies deshalb, weil im Mahnverfahren eine gerichtliche Terminierung gerade nicht stattfindet. Vielmehr wird bei einer anstehenden Terminierung die Angelegenheit ins Streitverfahren übergegangen sein, so dass der in diesem Stadium tätige Anwalt eine Terminsgebühr nach Erhalt eines Prozessauftrages unmittelbar aus VV 3104 herleiten kann.

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