Rz. 32

Wird hingegen die WE-Gemeinschaft – passiv – in Anspruch genommen, so ergibt sich grundsätzlich für den beauftragten Rechtsanwalt keine Erhöhung gemäß VV 1008, wenn tatsächlich nur die Gemeinschaft als solches haftet. Wenn allerdings daneben die Gemeinschaftsmitglieder für Forderungen neben der WE-Gemeinschaft auch persönlich haften, so vertritt der Rechtsanwalt daher sowohl die WE-Gemeinschaft als auch die einzelnen persönlich in Anspruch genommenen Gemeinschaftsmitglieder als eigenständige Auftraggeber.

 

Beispiel: Rechtsanwalt R. wird von der WE-Gemeinschaft, bestehend aus vier Eigentümern und den vier Eigentümern persönlich beauftragt, sich gegen eine Schadensersatzforderungsklage von 5.000 EUR zu verteidigen. R. wehrt auftragsgemäß den Anspruch durch eine aufrechenbare Forderung in der gleichen Höhe ab, so dass die Klage abgewiesen wird. R. kann folgendermaßen abrechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Vertretung WE-Gemeinschaft)   434,20 EUR
2. 1,2 Erhöhung für 4 weitere Auftraggeber, VV 1008   400,80 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.255,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   238,60 EUR
Gesamt   1.494,40 EUR

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