Rz. 72

Entsprechend der VV Vorb. 3 Abs. 4 i.V.m. § 15a wird eine wegen desselben Gegenstandes nach Teil 2 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag maximal 175 EUR. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Geschäftsgebühr nach dem gerichtlichen Mahnverfahren entsteht. Insofern ist eine Rückwärtsanrechnung vorgeschrieben. Im Einzelnen wird auf die Kommentierung zu § 15a verwiesen.

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