Zur Aufhebung einer letztwilligen Verfügung stellt das Gesetz dem Testierenden – unabhängig von Trennung bzw. Scheidung – mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Errichtung eines Testaments mit abweichendem Inhalt (§ 2258 Abs. 1 BGB),
  • Vernichtung eines bestehenden Testaments oder Streichung einzelner Textpassagen (§ 2255 BGB),
  • Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus amtlicher Verwahrung (§ 2256 BGB),
  • Testamentarischer Widerruf eines Testaments (§§ 2253, 2254 BGB),
  • bei wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament: Widerruf in notarieller Form,[11]
  • bei Vorliegen eines Erbvertrags mit Rücktrittsvorbehalt: Rücktrittserklärung in notarieller Form gem. § 2291, § 2298 Abs. 2, § 2296 Abs. 2 BGB,[12]
  • bei Erbvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt: Selbstanfechtung wegen Irrtums über die erfolgte Trennung nach den §§ 2281, 2078 BGB
 

Formulierungsbeispiel:[13]

… notarielle Urkundsformalien

Ich, …, habe am … mit meinem Ehemann … vor dem Notar … mit Urkunde Nr. … einen Erbvertrag abgeschlossen. In diesem Erbvertrag haben wir uns im ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und unsere Kinder zu gleichen Teilen zu Schlusserben.

Bei Abschluss des Erbvertrags bin ich davon ausgegangen, dass wir uns nicht trennen und unsere eheliche Lebensgemeinschaft bis zum Tod des Erstversterbenden von uns fortbestehen wird. Tatsächlich ist unsere Ehe gescheitert. Wir leben seit dem … getrennt. Hätte ich dies zuvor gewusst, hätte ich den vorbezeichneten Erbvertrag nicht abgeschlossen.

Daher fechte ich die in dem vorbezeichneten Erbvertrag enthaltenen vertragsmäßigen letztwilligen Verfügungen an. Der beurkundende Notar wird gebeten, eine Ausfertigung dieser Anfechtungserklärung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Formerfordernisse dem Anfechtungsgegner zuzustellen.

 

Praxishinweis:

Die notarielle Widerrufserklärung muss dem anderen Ehegatten in Ausfertigung zugestellt werden (vgl. § 2271 Abs. 1 Satz 1, § 2296 Abs. 2, §§ 130, 132 BGB). Gleiches gilt von der Rücktrittserklärung.

[11] Formulierungsbeispiel bei Lauck, a. a. O., Rn. 141.
[12] Formulierungsbeispiel bei Lauck, a. a. O., Rn. 142.
[13] Lauck, a. a. O., § 17 Rn. 143.

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