Leitsatz

Eine formularmäßige Quotenklausel zur Abgeltung noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen ist bei gleichzeitiger Vereinbarung starrer Renovierungsfristen unwirksam. Die formularmäßige Vereinbarung starrer Renovierungsfristen hat die Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel zur Folge. Der BGH hat eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts zu zahlen hat, jedenfalls dann für wirksam erklärt, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt. Nach Ansicht des LG Mannheim sowie auch des AG Oranienburg ist die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit starrer Renovierungsfristen mit seiner Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit starrer Berechnungsgrundlage nicht in Einklang zu bringen. Wenn sich der Umfang der Renovierungspflicht nach dem Grad der tatsächlichen Abnutzung richtet, so muss dasselbe für die nach der Abgeltungsklausel maßgebliche Zahlungspflicht gelten.

 

Link zur Entscheidung

LG Mannheim, Urteil vom 08.02.2006, 4 S 52/05

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge