Leitsatz
Im Ehescheidungsverbundverfahren war auch der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien geregelt worden. Ausgleichsberechtigt war der Ehemann. Die Ehefrau hatte den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1587c BGB beantragt. Das erstinstanzliche Gericht hielt die Voraussetzungen für nicht gegeben und führte den Versorgungsausgleich durch.
Die hiergegen von der Ehefrau eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht kam auch das OLG zu dem Ergebnis, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht komme. Die Voraussetzungen des § 1587c BGB lägen nicht vor.
Die Härteklausel finde nur Anwendung, wenn die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspreche (BGH FamRZ 982, 258).
Aufgabe der Härteklause sei es, im Einzelfall besondere Härten und grundrechtswidrige Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu vermeiden (BGH, FamRZ 1979, 477, 482).
Die Anforderungen an eine Kürzung des Versorgungsausgleichs gingen daher deutlich über die Voraussetzungen hinaus, die für eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB genügten, weil der Versorgungsausgleich der rechtlichen Abwicklung eines in der Vergangenheit liegenden Lebenssachverhalts diene und seine Beschränkung letztendlich auf eine Rückgewähr eines Teil des erbrachten Unterhalts hinauslaufe.
Ein - teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei insbesondere nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich der Ehemann nach dem Vorbringen der Ehefrau während der Ehezeit nicht bzw. nur in geringem Umfang an den Kosten des Unterhalts für die Familie beteiligt habe.
Die insoweit in Betracht kommende Anwendung von § 1587c Nr. 3 BGB setze eine gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, voraus. Eine solche könne im vorliegenden Fall nicht gesehen werden. Die anfallenden Kosten seien zwischen den Parteien geteilt worden. Die Parteien seien darüber hinaus weder in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten noch habe die Ehefrau überobligationsmäßig gearbeitet, um das Familieneinkommen sicherzustellen.
Auch der Vorwurf der Ehefrau, der Ehemann habe keine Vorsorge für sein Alter getroffen, könne den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht begründen. Ein illoyales und grob leichtfertiges Verhalten könne dem Ehemann insoweit nicht vorgeworfen werden.
Auch der dem Ehemann vorgeworfene Prozessbetrug sei nicht ersichtlich. Weder dem Vortrag der Ehefrau, sie habe den Unterhalt für das Kind gerichtlich durchsetzen müssen, noch ihre Behauptung, der Ehemann habe zu Unrecht behauptet, von ihr Unterhalt für sich verlangen zu können, liessen Rückschlüsse auf einen Prozessbetrug zu. Ein solcher setze voraus, dass die Partei vor Gericht unzutreffende, den Anspruch beeinflussende Angaben mache und das Gericht dadurch veranlasse, zu Unrecht zu ihren Gunsten zu entscheiden. Dass dies geschehen sei, habe die Ehefrau selbst nicht behauptet.
Der Versorgungsausgleich sei auch nicht deshalb auszuschließen, weil der Ehemann ihn - wie von der Ehefrau behauptet - nicht benötige. Die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs komme nur in Betracht, wenn er nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten beitrage, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führe. Eine solche Situation liege nicht vor. Sie ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass der Ehemann ein Hausgrundstück besitze, zumal er daneben keine Alterssicherung erworben habe.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.09.2008, 10 UF 155/07