Zusammenfassung
Bäume, Sträucher und Hecken haben eine wichtige Funktion für das ökologische Gleichgewicht, das Kleinklima und die Vernetzung von Biotopen als Lebensräume für die Artenvielfalt. Die Bemühungen um den Baumschutz in Städten und Gemeinden als Folge des gestiegenen Umweltbewusstseins haben von Anfang an für Zündstoff gesorgt. Dabei steht auf der einen Seite die Bürgerschaft, die sich für eine Durchgrünung ihrer Stadt oder Gemeinde einsetzt. Auf der anderen Seite steht der Grundstückseigentümer oder -nutzer, der sich durch eine Baumschutzvorschrift in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt fühlt, da z. B. ein geschützter Baum einem Erweiterungsbau im Wege steht oder für Verschattung sorgt.
Die ständigen Konflikte haben dazu geführt, dass Kommunen, in denen Baumschutzrecht gilt, inzwischen die Minderheit darstellen. Es verbleibt ihnen aber die Möglichkeit, den Baumerhalt durch flächenhafte Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Baugesetzbuch zu sichern.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beschränkt deshalb seinen Anwendungsbereich nicht nur auf den unbesiedelten Bereich von Natur und Landschaft, sondern gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich auch für den besiedelten Bereich. § 29 BNatSchG bietet in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze die Möglichkeit, in Städten und Gemeinden den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken und anderen Landschaftsbestandteilen unter Schutz zu stellen. Im Mittelpunkt der einschlägigen Schutzbestimmungen stehen aus verwaltungsökonomischen Gründen meistens Bäume. Nur vereinzelt sind zusätzlich auch Hecken und Sträucher geschützt.
1 Rechtsformen der Inschutznahme
Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen
Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verlangt, dass die Festsetzung des Baumschutzes in Städten und Gemeinden in rechtsverbindlicher Form geschieht. Die Bundesländer haben diese Möglichkeit aufgegriffen und die Städte und Gemeinden zum Erlass von gemeindlichen Baumschutzsatzungen oder naturschutzbehördlichen Baumschutzverordnungen gesetzlich ermächtigt.
Die Form der Rechtsverordnung haben Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gewählt, die Form der Satzung gilt in Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Die Städte und Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich über den Erlass von Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen und über die Aufhebung bestehender Vorschriften zum Baumschutz.
Städte mit Baumschutzverordnungen bzw. -satzungen
Baumschutzverordnungen und Baumschutzsatzungen gibt es z. B. in folgenden deutschen Städten: Augsburg, Bamberg, Berlin, Bonn, Bremen, Darmstadt, Dortmund, Dresden, Eisenach, Emden, Erfurt, Essen, Frankfurt a. M., Freiburg, Hamburg, Hannover, Heidelberg, Kaiserslautern, Karlsruhe, Kassel, Köln, Leipzig, Lübeck, Magdeburg, Mannheim, München, Nürnberg, Potsdam, Regensburg, Rostock, Stuttgart, Weimar, Wiesbaden.
Entscheiden sie sich für eine Aufhebung bestehender baumschutzrechtlicher Vorschriften, muss diese Entscheidung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Viele Kommunen haben aber genügend viele sachliche Gründe gefunden, um bestehende Baumschutzvorschriften außer Kraft zu setzen. Eine solche Entscheidung wird vielfach mit dem Argument der Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung begründet und ist schließlich auch ein Beitrag zur Personal- und damit Kosteneinsparung der öffentlichen Hand.
Naturdenkmal
Auch wenn eine allgemeine Baumschutzregelung in einer Gemeinde fehlt, besteht immer noch die rechtliche Möglichkeit, dass ökologisch wertvolle Einzelbäume oder Baumgruppen durch die untere Naturschutzbehörde nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als Naturdenkmäler unter Schutz gestellt werden. Das darf aber nach Gerichtsmeinung nicht zu einer Verwaltungspraxis führen, bestimmte Teile eines insgesamt gleichermaßen schutzwürdigen innerörtlichen Baumbestands erst dann rechtsverbindlich unter Schutz zu stellen, wenn ihr Fortbestand durch tatsächliche Maßnahmen wie etwa einem beabsichtigten Bauvorhaben bedroht ist.
Keine Willkür
Solange und soweit eine Gemeinde auf eine Baumschutzsatzung verzichtet, erscheint es nach Gerichtsmeinung jedenfalls willkürlich und damit ermessensfehlerhaft, wenn lediglich in mehr oder weniger zufällig bekannt werdenden Fällen gegen bevorstehende Eingriffe in vorhandenen Baumbestand durch Einzelanordnung punktuell eingegriffen wird.
2 Bestimmtheitserfordernis
Für die Wirksamkeit von Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen ist es wichtig, dass sie hinreichend bestimmt abgefasst sind. Dieses Erfordernis ergibt sich für Bußgeldverfahren aus Art. 103 Abs. 2 GG und für Verwaltungsakte wie etwa die Ablehn...