Rz. 177
Hält sich zur Zeit der Errichtung des Nachlassverzeichnisses ein namentlich bekannter gesetzlicher Erbe des Verstorbenen an einem unbekannten Ort auf, so hat derjenige, der den Nachlass in seiner Obhut hat, dies Skatteverket anzuzeigen. Wenn eine solche Anzeige erfolgt oder die Tatsache ihm sonst wie bekannt wird, hat Skatteverket in der Zeitung "Post- och Inrikes Tidningar" unverzüglich bekannt zu machen, dass dem Abwesenden eine Erbschaft nach dem Verstorbenen zugefallen ist, mit der Aufforderung an ihn, sein Recht auf die Erbschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Tage, an dem die Bekanntmachung in den Zeitungen erfolgt ist, geltend zu machen. In die Bekanntmachung ist der Name des Abwesenden aufzunehmen (ÄB 16:1). Bei Nacherben beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tode des längstlebenden Ehegatten.
Rz. 178
Falls bei einer Nachlassabwicklung ungewiss ist, ob es bekannte Erben oder erbberechtigte Personen gibt, ist jedoch nicht bekannt, wo sich diese befinden, ist ein Betreuer (god man) zur Wahrung der Interessen der Abwesenden zu verordnen. Ein hierauf gerichteter Antrag ist bei Gericht einzugeben.
Rz. 179
Lässt sich bei Errichtung des Nachlassverzeichnisses nicht ermitteln, ob ein gesetzlicher Erbe vorhanden ist, der vor dem Allgemeinen Erbschaftsfonds oder vor oder neben einem anderen bekannten gesetzlichen Erben erbberechtigt ist, hat Skatteverket auf Anzeige dessen, der den Nachlass in seiner Obhut hat, oder wenn ihm die Tatsache auf andere Weise bekannt wird, den Erbfall in der Zeitung "Post- och Inrikes Tidningar" unverzüglich bekannt zu machen, mit der Aufforderung an unbekannte gesetzliche Erben, ihr Recht auf die Erbschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Tage, an dem die Bekanntmachung in der Zeitung erfolgt ist, geltend zu machen. Diese Vorschrift gilt auch, wenn bei der Errichtung des Nachlassverzeichnisses ein gesetzlicher Erbe bekannt ist, aber sowohl sein Name als auch sein Aufenthalt unbekannt sind (ÄB 16:2).
Rz. 180
Die Fristen können ausnahmsweise auf Antrag dessen, der zur Bewachung der Rechte des Abwesenden am Nachlass eingesetzt ist, auf bis zu 15 Jahre verlängert werden (Gesetz 1958:52).
Rz. 181
Der Antrag auf Verlängerung ist beim Gericht einzureichen, ehe die Verjährung eintritt, und kann von demjenigen eingebracht werden, der das Recht des gesetzlichen Erben oder des testamentarisch Bedachten an dem Nachlass geltend zu machen hat. Die übrigen Nachlassbeteiligten müssen durch besondere Mitteilungen des Gerichts Gelegenheit erhalten, sich zu dem Antrag zu äußern.
Rz. 182
Sobald der Verlängerungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, ist eine Bekanntmachung des Beschlusses auf Veranlassung des Gerichts in die Zeitung "Post- och Inrikes Tidningar" aufzunehmen. Ist ein testamentarisch Bedachter unbekannt oder hält er sich an einem unbekannten Ort auf, so sind die Vorschriften des § 1 Abs. 1 über die Anzeige und Bekanntmachung der Erbschaft im Hinblick auf die testamentarische Verfügung entsprechend anzuwenden. Soll das Recht des testamentarisch Bedachten zu einem anderen Zeitpunkt als dem Tod des Testators wirksam werden, so darf die Bekanntmachung nicht vor diesem Zeitpunkt erfolgen (ÄB 16:3).
Rz. 183
Ist beim Tode einer Person die Vaterschaft nicht festgestellt und ist der Vater den anderen Nachlassbeteiligten, dem Nachlassverwalter oder demjenigen, der im Besitz des Nachlasses ist, auch nicht auf andere Weise bekannt, so muss derjenige, der sein Erbrecht auf die Vaterschaft gründen will, seinen Anspruch innerhalb von drei Monaten nach dem Todesfall oder, wenn die Errichtung des Nachlassverzeichnisses später erfolgt, spätestens bei der Errichtung geltend machen (ÄB 16:3 a).
Rz. 184
Unterlässt es ein gesetzlicher Erbe oder ein testamentarisch Bedachter bekannt zu geben, ob er auf die Erbschaft oder auf ein Recht aus dem Testament Anspruch erheben will, kann das Gericht ihm aufgeben, sein Recht innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihm diese Auflage zugestellt worden ist, geltend zu machen. Eine solche Auflage ist zu erlassen, wenn jemand, der am Anteil des gesetzlichen Erben oder des testamentarisch Bedachten an der Erbschaft ein Recht hat, dies beantragt, sofern diese es versäumt haben, ihr Recht geltend zu machen (ÄB 16:5).
Rz. 185
Der gesetzliche Erbe muss seinen Anspruch, soweit er nicht nach den ÄB Kap. 16 §§ 1–3a sein Recht geltend machen muss, spätestens innerhalb von zehn Jahren nach dem Todesfall (oder wenn sein Recht erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, zehn Jahre gerechnet ab diesem späteren Zeitpunkt) geltend machen (ÄB 16:4).
Rz. 186
Will ein Erbe, der nicht selbst den Nachlass oder seinen Anteil am Nachlass antreten will, seinen Erbanspruch geltend machen, so muss er dies gegenüber einem Treuhänder (godeman) tun, sofern ein solcher eingesetzt worden ist, gegenüber einem Nachlassbeteiligten (dödsbodelägare) oder – solange der Nachlass nicht verteilt worden ist – gegenüber einem etwaig eingesetzten Nachlassverwalter oder Nachlassbesitzer (ÄB 16:6 Abs...