Rz. 30

Hinsichtlich der Form eines Testaments sowie des Widerrufs eines Testaments eines Erblassers ergeben sich aus den Rechtsvorschriften, die sich mit den innernordischen Erbrechtsverhältnissen befassen, keine Besonderheiten.

 

Rz. 31

Dies gilt ebenso für die Fähigkeit, ein Testament zu errichten oder ein solches zu widerrufen.

 

Rz. 32

Keine Besonderheiten gibt es ebenfalls in Bezug auf die Nichtigkeit eines Testaments oder seines Widerrufs aufgrund des Geisteszustands des Testators oder aufgrund von Betrug, Irrtum, Zwang oder anderer unzulässiger Beeinflussung.

 

Rz. 33

Hatte der Angehörige eines anderen nordischen Staates zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz (hemvist) in Schweden, findet schwedisches Recht ebenfalls hinsichtlich der Geltendmachung und Anfechtung eines Testaments nach ihm Anwendung.

 

Rz. 34

Das Vorstehende gilt auch hinsichtlich der Entscheidung der Frage, ob Zuwendungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten einem gesetzlichen Erben gewährt hat, als Vorschuss auf den Erbteil anzusehen sind.

 

Rz. 35

Ebenfalls richtet sich die Verjährung des gesetzlichen oder testamentarischen Erbrechts nach dem Angehörigen eines anderen nordischen Staates, der zur Zeit seines Ablebens seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt (hemvist) in Schweden hatte, nach schwedischem Recht.

 

Rz. 36

Ebenso gilt schwedisches Recht bezüglich des Anspruchs des Ehegatten auf Hausrat und eventuelle Arbeitsgeräte.

 

Rz. 37

Die Haftung der Erben, die Nachlassabwicklung, Güterteilung und Erbauseinandersetzung folgen ebenfalls dem schwedischen Recht.

 

Rz. 38

Schwedisches Recht gilt stets auch in Bezug auf die Verwirkung.

 

Rz. 39

Soweit besondere Bestimmungen hinsichtlich Immobilien in den anderen nordischen Staaten, in denen sie belegen sind, gelten, so ist davon auszugehen, dass diese dem schwedischen Recht vorgehen.

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