Rz. 43

Erben der ersten Klasse sind die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen bzw., falls ein Kind verstorben ist, dessen Abkömmlinge.[15] Jeder Stamm erhält einen gleichen Anteil (ÄB 2:1). Bei den Kindern sind eheliche, nichteheliche seit 1969 und Adoptivkinder (FB 4:8) gleichgestellt.[16] Erben der ersten Ordnung schließen die Erben der zweiten und dritten Ordnung aus.[17] Für Kinder, die in einer Ehe geboren sind, gilt die gesetzliche Vermutung, dass sie biologische Kinder des verheirateten Mannes sind, was sich aus FB Kap. 1 § 1 ergibt. Stellt sich im Nachhinein, d.h. nach erfolgter Erbabwicklung eines verstorbenen Ehemannes heraus, dass ein während der Ehe geborenes Kind nicht auch gleichzeitig das biologische Kind dieses Ehemannes war, so kann diesem Kind die ihm durch die Vaterschaftsvermutung bei einer Erbabwicklung zugekommene Erbenstellung aus Rechtssicherheitsgesichtspunkten nicht rückwirkend entzogen werden, was der höchste schwedische Gerichtshof in einer präjudizierenden Entscheidung ausdrücklich klargestellt hat.[18]

Ein Erbe (sowie auch ein Testamentsnehmer) muss zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geboren oder zumindest gezeugt und später lebend geboren sein (ÄB 1:1 und 9:2).

[15] Die Abkömmlinge werden im schwedischen Erbrecht "bröstarvingar", also Leibeserben, genannt.
[16] Håkansson, S. 704.
[17] Zur Rangordnung der Erben siehe auch Saldeen, S. 42 ff.
[18] NJA 1997, S. 645.

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