Rz. 3
Seit dem 1.5.2009 ist in Schweden das Rechtsinstitut der Ehe geschlechtsneutral geregelt, d.h., die Ehe kann nicht nur von Mann und Frau eingegangen werden, sondern ebenfalls von gleichgeschlechtlichen Partnern. Gleichgeschlechtliche Partner, welche zuvor eine sog. registrierte Partnerschaft eingegangen waren, können diese als solche entweder weiter bestehen lassen oder aber die Umschreibung dieser registrierten Partnerschaft als Ehe beantragen, alternativ sich formell trauen lassen.
Rz. 4
Will jemand in Schweden eine Ehe vor einer in Schweden zur Vornahme von Eheschließungen gesetzlich ermächtigten Person eingehen, wird die Prüfung von etwaigen Ehehindernissen grundsätzlich immer nach schwedischem Recht durchgeführt. Der Antrag auf Prüfung von Ehehindernissen ist in Schweden von den beiden Ehewilligen gemeinsam bei der Steuerbehörde (Skatteverket) zu stellen. Skatteverket ist in Schweden nicht nur eine Fiskalbehörde. Skatteverket obliegen vielmehr auch nachlassrechtliche Aufgaben sowie das Meldewesen und die Volksbuchführung. Deshalb ist es auch sachnah, dass Skatteverket in Schweden für bestimmte personenstandsrechtliche und eherechtlich relevante Aufgaben wie Ehehindernisprüfungen, die Registrierung von geschlossenen Ehen und die Registrierung von Ehe- und Rechtswahlverträgen funktionell und sachlich zuständig ist. Die Beantragung der Ehehindernisprüfung erfolgt üblicherweise mit einem von Skatteverket zu diesem Zweck besonders bereitgehaltenen Formular. Nunmehr kann der Antrag auch digital "online" gestellt werden.
Rz. 5
Wenn keiner der beiden Ehewilligen schwedischer Staatsangehöriger ist oder Wohnsitz (hemvist) in Schweden hat und gleichwohl die Eheschließung in Schweden gewünscht wird, so ist von Skatteverket zudem zu prüfen, ob außer den etwaigen sich aus dem schwedischen Recht ergebenden Ehehindernissen gemäß dem Recht des entsprechenden Staatsangehörigkeitslandes oder dem Recht am Wohnsitzort des/der Ehewilligen ein Ehehindernis vorliegt.
Rz. 6
Das schwedische Recht hat bisher keine gesetzlichen Bestimmungen, wie Personen zu behandeln sind, die mehr als eine Staatsangehörigkeit haben. Ist jedenfalls eine der Staatsangehörigkeiten die schwedische Staatsangehörigkeit, so wird ohne weiteres die Zuständigkeit schwedischer Behörden/Gerichte bejaht und schwedisches Recht angewandt, falls es im konkreten Fall auf die Staatsangehörigkeit ankommt. Hat eine Person mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten, wird als entscheidend angesehen, welche Staatsangehörigkeit die "aktive" oder "effektivste" ist. Bei Staatenlosen wird das Recht des Meldewohnsitzes zugrunde gelegt. Besteht kein solcher Meldewohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend.
Rz. 7
In Einzelfällen (d.h. beim Vorliegen besonderer Umstände) können beide Partner beantragen, dass die Ehehindernisprüfung nur nach schwedischem Recht stattfindet, z.B. wenn das Recht des ausländischen Staates schwer festzustellen ist oder wenn die Beschaffung notwendiger Dokumente in ihrem Heimatstaat Schwierigkeiten bereitet.
Rz. 8
Bei der Prüfung, ob ein Ehehindernis vorliegt, wird zunächst auf die Staatsangehörigkeit der künftigen Ehegatten abgestellt. Sodann ist zu prüfen, ob ein Ehehindernis nach schwedischem Recht vorliegt. Die Regelung des ausländischen Rechts ist dabei auch unter dem Gesichtspunkt des schwedischen ordre public und der EMRK zu überprüfen. Das Erfordernis einer staatlichen Erlaubnis für die Eheschließung seines Staatsangehörigen wäre danach – bei Fehlen – nicht zu beachten.
Rz. 9
Das Ehefähigkeitsalter in Schweden ist nach derzeit geltendem schwedischem Recht 18 Jahre. Während früher in Einzelfällen Minderjährigen ein Dispens vom Ehefähigkeitsalter erteilt werden konnte, besteht diese Möglichkeit seit dem 1.7.2014 nicht mehr. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, können also in Schweden nach derzeit geltender Rechtslage keine Ehe (mehr) miteinander eingehen.
Rz. 10
Was die Anerkennung von im Ausland eingegangenen Ehen von Personen betrifft, die weder die schwedische Staatsangehörigkeit besitzen noch zum Zeitpunkt der Eheschließung Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt (hemvist) in Schweden hatten, so galt – vom Grundsatz her – bislang, dass eine solche Ehe in Schweden anzuerkennen ist, wenn sie im Einklang mit dem Recht der Staatsangehörigkeit der Ehegatten sowie im Einklang mit dem am Ort der Eheschließung geltenden Recht geschlossen wurde und zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Anknüpfung zu Schweden bestand. In den Vordergrund der diesbezüglichen politischen Diskussion sind hier in jüngster Zeit, nicht zuletzt auch wegen der Aufnahme vieler Flüchtlinge aus Krisengebieten, vor allem sog. "Kinderehen" bzw. "Ehen mit einem minderjährigen Ehegatten" gerückt sowie sog. "Mehrehen", welche in einigen Staaten nach dortigem Recht rechtlich zulässig sind. Die vorhandene Rechtsanwendungspraxis und auch die hierzu existierende spärliche Rechtsprechung sind in Bezug auf eine etwaige ausnahmsweise Verweigerung der Anerkenntnis...