Leitsatz
Der Beklagte hatte im Prozesskostenhilfeverfahren zu dem Antrag der Klägerin nicht Stellung genommen. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung nach Klageerhebung wurde vom erstinstanzlichen Gericht zurückgewiesen. Hiergegen legte der Beklagte Beschwerde ein, der das erstinstanzliche Gericht nicht abgeholfen hat.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde des Beklagten für begründet. Ihm sei im Prozesskostenhilfeverfahren gem. § 118 Abs. 1 ZPO lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, die er jedoch nicht wahrnehmen müsse. Bei unterlassener Stellungnahme drohten keine prozessrechtlichen Nachteile.
Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung nach Klageerhebung könne bei fehlender Stellungnahme grundsätzlich nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden (OLG Schleswig v. 6.7.2005 - 15 WF 152/05, OLGReport Schleswig 2005, 808; OLG Karlsruhe v. 29.8.2001 - 5 WF 133/01, OLGReport Karlsruhe 2002, 267 = FamRZ 2002, 1132). Mutwillig handele eine Partei nur dann, wenn sie bei der prozessualen Verfolgung ihrer Rechte einen Weg einschlage, den eine bemittelte Partei, die für die Kosten selbst aufkommen müsse, nicht wählen würde.
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts insoweit, als diese Voraussetzungen u.U. dann gegeben sein könnten, wenn die Partei auf ein Prozesskostenhilfegesuch zunächst nicht reagiert und Einwendungen erst nach Klagezustellung vorbringt, da sie mit einer fristgerecht eingereichten Erwiderung eventuell verhindern könnte, selbst mit Kosten eines unnötigen Prozesses belastet zu werden.
Eine sachliche Erwiderung der beklagten Partei auf das Prozesskostenhilfegesuch der klagenden Partei könne jedoch nur dann erwartet werden, wenn die beklagte Partei nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu einer solchen Erwiderung imstande sei. Dies sei regelmäßig dann nicht der Fall, wenn Unterhalt begehrt werde und die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage von einer mehr oder minder komplizierten Berechnung abhänge. Im vorliegenden Fall würden die an den Beklagten zu stellenden Anforderungen überspannt, wenn er selbst und ohne Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung nach Übersendung der Klage und des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin hätte erkennen müssen, dass sein relativ kurzfristiger Bezug von Krankengeld anstelle von Arbeitslohn entscheidende Auswirkungen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage habe konnte. Klage und beigefügte Mangelfall-Unterhaltsberechnung seien für den Beklagten selbst nicht nachvollziehbar gewesen, insoweit habe ihm zugebilligt werden müssen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Auch dass der von ihm gewählte Anwalt ohne Aussicht auf Vergütung nicht habe tätig werden wollen, sei nicht zu beanstanden.
Somit könne dem anwaltlich beratenen Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass er zum Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin zunächst nicht Stellung nahm, sondern erst auf die förmlich zugestellte Klage erwiderte.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 30.03.2006, 13 WF 41/06