Rz. 7
Die Eheschließung findet in einem zweistufigen Verfahren statt, bei dem auf das Vorbereitungsverfahren (Art. 98–100 ZGB) die Trauung (Art. 101–103 ZGB) folgt. Das Vorbereitungsverfahren ist beim Zivilstandsamt am Wohnsitz eines der Brautleute einzuleiten (Art. 98 Abs. 1 ZGB). Das Zivilstandsamt prüft dabei namentlich, ob die Ehevoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 99 ZGB). Haben beide Brautleute einen ausländischen Wohnsitz, können sie das Verkündgesuch bei demjenigen Zivilstandsamt einreichen, das die Trauung durchführen soll (Art. 73 Abs. 2 ZStV). Die Ehe kann vor einem Zivilstandsamt nach freier Wahl der Verlobten geschlossen werden (Art. 97 und 101 ZGB).
Rz. 8
Verlobte, die ausländische Staatsangehörige sind, haben dem Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zusätzlich zu den übrigen Dokumenten[15] ein Dokument zum Nachweis der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung beizulegen (Art. 64 Abs. 2 ZStV). Wohnen beide ausländischen Verlobten im Ausland, sind dem Gesuch neben den übrigen Dokumenten[16] auch die Eheanerkennungserklärung(en) beizulegen (Art. 73 ZStV).[17]
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