Rz. 7

Die Eheschließung findet in einem zweistufigen Verfahren statt, bei dem auf das Vorbereitungsverfahren (Art. 98100 ZGB) die Trauung (Art. 101103 ZGB) folgt. Das Vorbereitungsverfahren ist beim Zivilstandsamt am Wohnsitz eines der Brautleute einzuleiten (Art. 98 Abs. 1 ZGB). Das Zivilstandsamt prüft dabei namentlich, ob die Ehevoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 99 ZGB). Haben beide Brautleute einen ausländischen Wohnsitz, können sie das Verkündgesuch bei demjenigen Zivilstandsamt einreichen, das die Trauung durchführen soll (Art. 73 Abs. 2 ZStV). Die Ehe kann vor einem Zivilstandsamt nach freier Wahl der Verlobten geschlossen werden (Art. 97 und 101 ZGB).

 

Rz. 8

Verlobte, die ausländische Staatsangehörige sind, haben dem Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zusätzlich zu den übrigen Dokumenten[15] ein Dokument zum Nachweis der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung beizulegen (Art. 64 Abs. 2 ZStV). Wohnen beide ausländischen Verlobten im Ausland, sind dem Gesuch neben den übrigen Dokumenten[16] auch die Eheanerkennungserklärung(en) beizulegen (Art. 73 ZStV).[17]

[15] Ausweis über Wohnsitz, Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand, Heimatort, Staatsangehörigkeit der Verlobten sowie über Geburt, Geschlecht, Namen und Abstammung gemeinsamer Kinder, sofern das Kindesverhältnis noch nicht beurkundet worden ist oder die Daten nicht richtig, unvollständig oder nicht auf dem neusten Stand sind (Art. 64 Abs. 1 lit. a – c ZStV).
[16] Vgl. Art. 64 ZStV.
[17] Der angegangene Zivilstandsbeamte leitet das Gesuch an die Aufsichtsbehörde weiter. Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach Art. 73 Abs. 1 ZStV über Gesuche um Bewilligung der Eheschliessung zwischen ausländischen Verlobten, die beide nicht in der Schweiz wohnen (Art. 43 Abs. 2 IPRG).

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