1Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts finden auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen keine Anwendung. 2Für diese gilt das Arbeitszeitgesetz; für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit der Maßgabe, dass Personen unter 16 Jahren nicht auf einem Schiff beschäftigt werden dürfen.

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