Leitsatz

Gegen die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses ist auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

ZPO §§ 379, 492, 567

 

Kommentar

Im selbstständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO kann unter anderem die Begutachtung der Mietsache durch einen Sachverständigen (z. B. zur Feststellung von Mängeln) angeordnet werden. In der Regel wird das Gericht die Einholung des Gutachtens von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig machen. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Anordnung mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, etwa wenn der Vorschuss unangemessen hoch festgesetzt oder der Gegner der beweisbelasteten Partei hiermit belastet wird.

Die Frage wird teils bejaht (OLG Koblenz, Beschluss v. 17.4.2003, 3 W 249/03, OLGR Koblenz 2003, 346), teils verneint (OLG Hamm, Beschluss v. 8.5.2007, 24 W 5/07, NZM 2007, 847). Der BGH folgt der letztgenannten Auffassung. Das Gericht stützt sich hierbei auf § 567 Abs. 1 ZPO. Dort ist eine Beschwerde gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses nicht vorgesehen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 03.03.2009, VIII ZB 56/08BGH, Beschluss v. 3.3.2009, VIII ZB 56/08, WuM 2009, 317 m. Anm. Geisler, jurisPR-BGHZivilR 10/2009 Anm. 3

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?