Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle:

  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst[1],
  • Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[2],
  • Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder[3],
  • Künstler und Sportler[4],
  • Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[5],
  • Studenten und Auszubildende[6],
  • Gastprofessoren[7],
  • Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[8].

Auch andere zwischenstaatliche Abkommen oder Vereinbarungen können Sonderregelungen enthalten, die neben dem DBA zu beachten sind, z. B. bei Tätigkeiten für die EU, die UNO oder die NATO.[9]

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