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Gemäß Art. 18 KrankenVG sind folgende Personen (soweit sie nicht selbst pflichtversichert sind) krankenmitversichert: Ehegatten und nichteheliche Lebenspartner, eheliche Kinder, nichteheliche Kinder, adoptierte Kinder und Stiefkinder sowie Waisen, die mit dem Versicherten in einem Haushalt leben, soweit sie ebenfalls vom Versicherten unterhalten werden.

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