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Die Gründung einer Gesellschaft vom Ausland aus ist aus praktischer Sicht unproblematisch. Aufgrund einer beglaubigten Vollmacht kann ein serbischer Anwalt sämtliche für die Gründung notwendigen Handlungen für die Gründer vornehmen. Verschiedene Unterlagen (Musterfirmazeichnung, Annahme der Bestellung zum Geschäftsführer) sind vom Geschäftsführer persönlich zu unterfertigen. Dies kann aber auch vor einer serbischen Vertretung im Ausland bzw. vor einem ausländischen Notar (unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen im Bereich des Urkundenwesens zwischen dem Sitzstaat des Notars und Serbien) erfolgen. Der im Ausland autorisierte Gründungsakt wird unter Anbringung der Apostille nach dem Haager Abkommen in Serbien anerkannt. Besteht eine bilaterale Vereinbarung über rechtliche Hilfe, so muss ein im Ausland notariell beglaubigter Gründungsakt keine Apostille enthalten. Wenn der Gründungsakt elektronisch unterzeichnet wird, muss für die elektronische Unterzeichnung eine in Serbien ausgestellte qualifizierte elektronische Unterschrift verwendet werden.

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