Rz. 75

Nach einer Scheidung wird das Kind in der Regel einem Elternteil anvertraut, der selbstständig die elterliche Sorge ausübt. Dies entscheidet das Gericht im Scheidungsverfahren.

Es besteht jedoch die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge, wenn die Eltern nicht zusammenleben, wenn sie eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge schließen und wenn das Gericht der Ansicht ist, dass diese Vereinbarung im besten Interesse des Kindes liegt (Art. 75 Abs. 2).

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