Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsgebühren bei erledigter Untätigkeitsklage

 

Orientierungssatz

Die Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG fällt nicht an, wenn nach Erhebung einer Untätigkeitsklage die Behörde den beantragten Verwaltungsakt erlässt. Diese Erledigungsform steht nicht einem angenommenen Anerkenntnis gleich.

 

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung weiterer Kosten über die durch Beschluss vom 5.3.2007 festgesetzten notwendigen außergerichtlichen Kosten hinaus, nämlich die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG nebst Mehrwertsteuer wird abgelehnt.

 

Gründe

Die Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG ist nicht einschlägig, weil das Verfahren nicht durch "angenommenes Anerkenntnis" endete. Mit dem Rechtsbegriff des "angenommenen Anerkenntnis" ist die Erledigung nach § 101 Abs. 2 SGG gemeint. Diese Erledigungsart findet im Rahmen einer Untätigkeitsklage keine Anwendung. Wird eine Untätigkeit der Behörde dadurch beendet, dass diese den beantragten - stattgebenden oder ablehnenden - Verwaltungsakt erlässt, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 88 Abs. 1 Satz 3 SGG). Diese Erledigungsform steht nicht der in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG genannten Erledigungsart des "angenommenen Anerkenntnis" im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG gleich.

Soweit der Kammervorsitzende in seiner Verfügung vom 3.8.2006 um Stellungnahme gebeten hat, ob "das Anerkenntnis angenommen und die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt wird", liegt darin keine Anfrage hinsichtlich einer Erledigungserklärung nach § 101 Abs. 2 SGG, sondern eine solche nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG. Seine Anfrage, ob das Anerkenntnis angenommen wird, war prozessrechtlich irritierend und jedenfalls überflüssig und begründet keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG.

Dieser Beschluss ist endgültig ( 197 Abs. 2 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755316

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